OLG Stuttgart, Urteil vom 06.11.2018 - 10 U 5/18
1. Ob ein "freier Mitarbeitervertrag" mit einem "freiberuflichen Projektleiter" als Dienst- oder Werkvertrag einzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Projektleiter lediglich seine Arbeitsleistung zu bewirken hat oder er fassbare Arbeitsergebnisse schuldet.
2. Wird der Leistungsgegenstand nicht fest umrissen und ist der Vertrag auf eine laufende Tätigkeit angelegt, spricht dies für einen Dienstvertrag.
3. Die übliche Vergütung einer Dienstleistung kann nur verlangt werden, wenn die Höhe der Vergütung nicht vertraglich bestimmt ist.
4. Ein Telekommunikationsnetz fällt als solches weder unter den Begriff des Ingenieurbauwerks noch des "sonstigen Einzelbauwerks".
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