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IBRRS 2017, 3077
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Angebot per E-Mail angenommen: Sog. Disclaimer hilft nicht!

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.08.2016 - 10 U 136/15

1. Erklärt die Auftraggeber per E-Mail, dass er das Angebot des Auftragnehmers annimmt, geht diese ausdrückliche Erklärung einer formularmäßigen Regelung unterhalb der Unterschriftszeile, wonach der Austausch per E-Mail ausschließlich Informationszwecken dient, vor.

2. In der Erklärung des Auftraggebers "Ich gehe davon aus, dass die Bauleitung im Angebot enthalten ist." liegt keine Ablehnung des Angebots des Auftragnehmers verbunden mit einem neuen Angebot.

3. Die Preisvorschriften der HOAI sind auf alle natürlichen und juristischen Personen anwendbar, die Architekten- und Ingenieuraufgaben erbringen, die in der HOAI beschrieben sind.

4. Nicht anwendbar ist die HOAI auf Anbieter, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen. Dies gilt insbesondere für Bauträger und andere Anbieter kompletter Bauleistungen. Auch bei Projektentwicklungsarbeiten ist die HOAI nicht anzuwenden.

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