OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.10.2016 - 1 U 52/16
1. Der mit einem Heizungsinstallateur vertraglich verbundene Lieferant einer Luft-Split-Wärmepumpe wird nicht dadurch zum Vertragspartner des Endkunden, dass er für diesen eine Stromverbrauchsberechnung erstellt hat.
2. Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind ausgeschlossen, wenn der Dritte (hier: der Endkunde) wegen des Sachverhalts, aus dem er seinen Anspruch herleitet, einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch gegen seinen Vertragspartner (hier: den Heizungsinstallateur) hat.
3. Das allgemeine Insolvenzrisiko des von ihm beauftragten Unternehmers hat der Besteller zu tragen.
Volltext