OLG Schleswig, Beschluss vom 24.01.2019 - 9 W 182/18
1. Waren Streitgenossen in einem Prozess, in dem ein Streitgenosse obsiegt hat und ein anderer unterlegen ist, durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten, kann der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02, IBRRS 2003, 1875 = IMRRS 2003, 0760).
2. Aus der gesetzlichen Verpflichtung eines Streitgenossen, die gesamten Prozesskosten endgültig zu tragen, kann sich eine für die Kostenfestsetzung maßgebliche anderweitige Bestimmung ergeben. Hat aufgrund der Regelungen für das Innenverhältnis der Streitgenossen einer von ihnen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen, sind dies die vom Gegner zu erstattenden Kosten.
Volltext