OLG Schleswig, Beschluss vom 05.07.2021 - 54 Verg 4/21
1. Die Vergabeunterlagen müssen klar und verständlich sein und für die Bieter bzw. die Bewerber muss eindeutig und unmissverständlich hervorgehen, was von ihnen verlangt wird.
2. Für die Frage, welcher Erklärungswert dem Inhalt von Vergabeunterlagen zukommt, ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen zu entscheiden und dabei auf den objektiven Empfängerhorizont der potenziellen Bieter, also eines abstrakt bestimmten Adressatenkreises, abzustellen.
3. Entscheidend ist die Verständnismöglichkeit aus der Perspektive eines verständigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Unternehmens, das über das für eine Angebotsabgabe oder die Abgabe eines Teilnahmeantrags erforderliche Fachwissen verfügt.
4. Der Begriff des Dienstleistungsauftrags ist ein lediglich im (öffentlichen) Vergaberecht verwendeter Begriff. Daher kann ein verständiger Bieter im Kontext der Auftragsbekanntmachung unter dem Begriff des "Dienstleistungsauftrags" lediglich einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag annehmen.
5. ...
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