OLG Schleswig, Beschluss vom 22.01.2019 - 16 W 146/18
Soweit es nicht um eine Erschwerung der Sachaufklärung geht, reicht zur Vermeidung der Festsetzung eines Ordnungsgelds bereits die formale Bevollmächtigung des erschienenen Prozessbevollmächtigten zum Vergleichsschluss aus.
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