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IBRRS 2026, 1167; IMRRS 2026, 0581; IVRRS 2026, 0240
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Kein § 91a ZPO-Kostenbeschluss bei beschränkter Erledigungserklärung!

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.04.2026 - 5 W 9/26

1. Ein auf § 91a ZPO gestützter Kostenbeschluss darf nur ergehen, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache - d.h.: vollumfänglich - für erledigt erklärt wurde.*)

2. Eine vollständige Erledigung der Hauptsache liegt nicht vor, wenn der Kläger eines Aufhebungsverfahrens nach § 927 ZPO seinen Antrag auf das - durch Endurteil zu bescheidende - alleinige Rechtsschutzziel beschränkt hat, die Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens zu korrigieren.*)

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