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IBRRS 2018, 2491; IMRRS 2018, 0898; IVRRS 2018, 0374
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Unanfechtbarkeit der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.03.2018 - 4 W 28/17

1. Beschlüsse des Prozessgerichts, die eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen oder einen dahingehenden Antrag zurückweisen, sind unanfechtbar. Dasselbe gilt für Beschlüsse des Prozessgerichts, mit denen eine ursprünglich getroffene Anordnung nachträglich aufgehoben wird, nachdem sich die tatsächlichen Voraussetzungen geändert und zur Unrichtigkeit des Beschlusses geführt haben, und für Beschlüsse, die eine dagegen gerichtete Anhörungsrüge oder eine Gegenvorstellung bescheiden.*)

2. Eine Vollstreckungsabwehrklage kann im Hinblick auf ein vorgreifliches Klauselerteilungsverfahren (§§ 727, 729 ZPO) ausgesetzt werden, wenn im Fall der Klauselumschreibung das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage entfällt.*)

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