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IBRRS 2019, 1361; IMRRS 2019, 0508
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Jeder Eigentümer kann selbst Unterlassung einer Störung fordern!

OLG Rostock, Urteil vom 13.09.2018 - 3 U 40/17

1. Jedem Wohnungseigentümer einer WEG steht ein Individualanspruch gemäß § 1004 BGB auf Beseitigung und Unterlassung einer Störung, z.B. wegen Lärms oder auch durch eine bauliche Veränderung zu.*)

2. Einer besonderen Ermächtigung durch die WEG bedarf es nicht.*)

3. Zum Anspruch der Nutzung des Nachbargrundstücks als Zuwegung zum eigenen hinteren Grundstücksteil.*)

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