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IBRRS 2021, 3505; VPRRS 2021, 0279
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Dringlichkeit und Risikobegrenzung als Grund für eine Direktvergabe?

OLG Rostock, Beschluss vom 11.11.2021 - 17 Verg 6/21

1. Auf eine vermeintliche Vergaberechtswidrigkeit kann sich ein Bieter nicht berufen, wenn sein Produkt zulässig gestellte zwingende Anforderungen zweifelsfrei nicht erfüllt.*)

2. Kommt es dem Auftraggeber mit Blick auf die Dringlichkeit und Risikobegrenzung zulässigerweise auf die Beschaffung einer bestehenden Software an, muss er einen über die programmtechnisch bereits vorgesehene und getestete Konfiguration hinausgehenden Eingriff in die Programmstruktur nicht hinnehmen.*)

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