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IBRRS 2020, 1434; VPRRS 2020, 0169
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Von unerfüllbaren Anforderungen kann Abstand genommen werden!

OLG Rostock, Beschluss vom 17.07.2019 - 17 Verg 1/19

1. Ein Nachprüfungsantrag kann auch dann zulässig sein, wenn der Antragsteller nach Ausschluss seines Angebots nur geltend macht, der Zuschlag dürfe auch auf keines der anderen Angebote erteilt werden, um so eine neue Ausschreibung und damit eine "zweite Chance" zu erreichen.*)

2. Zur Auslegung von Leistungsverzeichnis und Angebot.*)

3. Der Auftraggeber hält sich im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechts, wenn die gestellten Anforderungen auftrags- und sachbezogen sind und nicht offen oder verdeckt ein bestimmtes Produkt bevorzugen und andere Anbieter diskriminieren. Ob die Anforderungen erforderlich und zweckmäßig sind, ist demgegenüber ohne Belang.*)

4. Für erst im laufenden Nachprüfungsverfahren erkannte Vergaberechtsverstöße gilt die Rügeobliegenheit nicht.*)

5. Unerfüllbare Anforderungen können im Verfahren diskriminierungsfrei aufgehoben werden.*)

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