OLG Oldenburg, Urteil vom 23.08.2016 - 2 U 27/16
1. Einigen sich die Parteien eines Bauvertrags darauf, dass ein Sachverständiger verbindlich über die Abnahmefähigkeit der Leistung entscheidet, liegt darin eine Schiedsgutachterabrede.
2. Die Erklärung des Sachverständigen, die Leistung sei abnahmefähig, ist nur bei offenkundiger Unbilligkeit unverbindlich.
3. Offenbare Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn die Bestimmung in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt und sich die Unbilligkeit, wenn auch nicht jedermann, so doch einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter sofort aufdrängt (hier verneint).
4. Allein die Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten steht einer Abnahmefähigkeit nicht entgegen.
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