OLG Oldenburg, Urteil vom 07.05.2018 - 13 U 66/17
Führen verschiedene Arbeiten unterschiedlicher Unternehmer zum Verlust des Bestandsschutzes eines Gebäudes, so sind diejenigen Arbeiten, die zeitlich nach denjenigen liegen, die bereits zum Verlust des Bestandsschutzes führten, für den Verlust nicht mehr (mit-)ursächlich; eine Haftung dieses Unternehmers ist nicht gegeben.
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