OLG Oldenburg, Urteil vom 19.09.2017 - 12 U 86/16
Vergleichen sich die Parteien eines Bauvertrags dahingehend, dass der Auftraggeber an den Auftragnehmer eine bestimmte Geldsumme zu zahlen hat und enthält der Vergleich keine ausdrückliche Regelung zu einer etwaigen Verzinsung, ist er dahingehend auszulegen, dass die Forderung erst ab dem Zeitpunkt des Vergleichsschlusses zu verzinsen ist.
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