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IBRRS 2018, 1683; VPRRS 2018, 0155
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Bieter muss nicht auf Mängel in der Ausschreibung hinweisen!

OLG Naumburg, Urteil vom 18.08.2017 - 7 U 17/17

1. Ein Bieter muss nur dann auf Mängel der Ausschreibungsunterlagen hinweisen, wenn er die Ungeeignetheit der Ausschreibung vor Vertragsabschluss positiv erkennt bzw. etwaige Unstimmigkeiten und Lücken des Leistungsverzeichnisses klar auf der Hand liegen.

2. Über die von ihm erkannten und offenkundigen Mängel der Vergabeunterlagen muss der Bieter den Auftraggeber dann aufklären, wenn diese ersichtlich ungeeignet sind, das mit dem Vertrag verfolgte Ziel zu erreichen.

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Dokument öffnen IBR 2018, 429