Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2018, 0218
Mit Beitrag
IconAlle Sachgebiete
Zimmermann muss nicht prüfen, ob Dachstuhlzeichnung mit Statik übereinstimmt!

OLG Naumburg, Urteil vom 10.05.2017 - 5 U 3/17

1. Das AGB-Recht schützt (nur) den Vertragspartner des Verwenders, nicht aber den Verwender selbst.

2. Bei der sog. fiktiven Abnahme wird eine Abnahme fingiert; sie tritt also unter Umständen unabhängig vom wirklichen Willen des Auftraggebers ein.

3. Der Fristablauf beginnt mit dem Beginn der Nutzung, es sei denn die Bauleistung weist grobe, ersichtliche Mängel auf oder die Nutzung erfolgt aufgrund einer dem Auftragnehmer bekannten Zwangslage. Eine fiktive Abnahme kommt zudem bei nicht abnahmereifer und deswegen vom Auftraggeber zurückgewiesener Bauleistung nicht in Betracht.

4. Bei einem einheitlichen Gebäude, das zu verschiedenen Zwecken genutzt wird, genügt die Aufnahme einer Nutzungsart, um eine schlüssige Abnahme anzunehmen.

5. Ein Bauunternehmer darf sich grundsätzlich auf die Kenntnisse eines Sonderfachmanns verlassen, er hat sie nur auf offenkundige, im Rahmen seiner eigenen Sachkunde ohne weiteres "ins Auge springende" Mängel zu überprüfen.

6. Von einem Zimmermann kann nicht erwartet werden, dass er bei Vorliegen einer vollständig bemasten Dachstuhlzeichnung deren Übereinstimmung mit der statischen Berechnung überprüft.

Dokument öffnen Volltext 3 Beiträge