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IBRRS 2017, 2348; IMRRS 2017, 0957
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Frostschäden an Leitungen: Mieter haftet nur bei Hinweis des Vermieters!

OLG Naumburg, Urteil vom 29.09.2016 - 4 U 76/15

Eine grob fahrlässige Verletzung mietvertraglicher Obhutspflichten als Grundlage für einen auf den Gebäudeversicherer übergegangenen Schadensersatzanspruch kann ausscheiden, wenn der Mieter einer sanierten Altbauwohnung nicht zuvor vom Vermieter darauf hingewiesen worden war, dass zur Verhinderung des Einfrierens von Leitungen im Bereich eines Drempels ein Beheizen auf Stufe 2 erforderlich sein kann.*)

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