OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.10.2018 - 2 U 2188/17
1. Soll der Auftragnehmer im Rahmen einer Straßenerneuerung nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses die zu entfernende Frostschutzschicht "verwerten", kann er nicht davon ausgehen, dass das Material der Frostschutzschicht wiederverwendbar ist.
2. Voraussetzung für einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung wegen einer anders als vereinbart ausgeführten Leistung ist, dass der Auftraggeber die Leistungsänderung angeordnet hat (hier verneint).
3. Setzt sich der Auftraggeber mit den Nachtragsforderungen des Auftragnehmers auseinander, liegt darin kein Anerkenntnis auftragslos erbrachter (Zusatz-)Leistungen.
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