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IBRRS 2018, 1763
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Leistungsumfang richtet sich (auch) nach konkretem Bauort!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.07.2017 - 13 U 35/17

1. Das Maß der Anforderungen an eine fachgerechte Bauleistung richtet sich danach, was in der jeweils konkreten Situation nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein dem Vertragszweck entsprechendes, funktionstaugliches Bauwerk am konkreten Bauort zu erstellen.

2. Soweit eine Herstellungsverpflichtung für Bauleistungen besteht, die einer Gründung bedürfen, sind diese so auszuführen, dass das Werk im für den Vertragszweck erforderlichen Umfang standfest ist.

3. Werden Terrassenplatten auf einem Hanggrundstück verlegt, hat der Auftragnehmer die Gründung so auszuführen, dass die Terrassenoberfläche im talseitigen Randbereich nicht abkippt.

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