OLG München, Urteil vom 26.03.2019 - 9 U 635/17 Bau
Übergibt der Auftraggeber einem Mitarbeiter des Auftragnehmers Bargeld, tritt die Erfüllung der Werklohnforderung des Auftragnehmers nur ein, wenn der Mitarbeiter entweder Vollmacht zum Geldempfang für den Auftragnehmer hat oder die Barzahlung in das Vermögen des Auftragnehmers gelangt.
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