OLG München, Urteil vom 20.04.2021 - 9 U 5948/19 Bau
Weist der Vertreter (hier: des Bauherrn bzw. Investors) nicht ausdrücklich oder zumindest konkludent darauf hin, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Bauherrn/Investors handeln will, und ergibt sich dies nicht aus den Umständen, haftet er persönlich.
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