OLG München, Urteil vom 16.02.2016 - 9 U 4919/12 Bau
1. Es ist bei einer Vielzahl zu betonierender Wandflächen bauüblich nicht auszuschließen, dass kleinere Störstellen entstehen können.
2. Weicht die Abstandshöhe zwischen Bodenplatte und Kellerwänden geringfügig von der vorgeschriebenen Abstandshöhe ab, ist dies zu tolerieren, wenn die umlaufende Mörtelschicht dicht ist.
3. Treten innerhalb von acht Jahren nach Fertigstellung einer weißen Wanne keine Undichtigkeiten auf, ist davon auszugehen, dass die Wanne keine Mängel aufweist.
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