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IBRRS 2019, 2761
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Bürge haftet nicht für Nachtragsforderungen!

OLG München, Urteil vom 11.07.2017 - 9 U 2437/16

1. Der Haftungsumfang einer Bürgschaft ergibt sich aus dem Bürgschaftsvertrag, der regelmäßig in der Bürgschaftsurkunde niedergelegt ist. Außerhalb der Bürgschaftsurkunde können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die dem Bürgen zumindest zur Zeit der Bürgschaftserklärung bekannt waren.

2. Erklärt der Bürge, dass er sich für den Vergütungsanspruch aus einem bestimmten Bauvertrag verbürgt, ohne auf etwaige oder konkrete Nachtragsforderungen Bezug zu nehmen, werden diese von der Bürgschaft nicht umfasst.

3. Gebühren und Nebenkosten sind keine Nachträge.

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Dokument öffnen IBR 2019, 1195 (nur online)