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IBRRS 2017, 3003
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Planungsbedingte Baumängel: Bauherr muss neue Planung vorlegen!

OLG München, Urteil vom 20.12.2016 - 9 U 1430/16 Bau

1. Wird vom Bauherrn bzw. dessen Architekt planerisch ein ungeeignetes System vorgegeben und kommt es vor Abnahme zu planungsbedingten Baumängeln, ist dem Auftragnehmer die Mängelbeseitigung unmöglich, wenn ihm keine neue Planung vorgelegt wird. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Mängelbeseitigung.

2. Ist die Mängelbeseitigung für den Auftragnehmer unmöglich, ist die Abnahme keine Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns. Es ist vielmehr von einem Abrechnungsverhältnis auszugehen.

3. Gibt der vom Bauherrn beauftragte Architekt ein ungeeignetes System vor und führt dies zu erheblichen Baumängeln, ist der Mitverschuldensanteil des Bauherrn unter Zurechnung des Verhaltens des Architekten mit 2/3 anzusetzen.

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