OLG München, Urteil vom 27.03.2019 - 7 U 1001/18
1. Eine unterbliebene weitere Durchführung eines Importeurverhältnisses stellt keine Verletzung von Pflichten (§ 280 BGB) dar, wenn der Gläubiger nicht darlegen und beweisen kann, dass das Vertragsverhältnis für den betreffenden Zeitraum verlängert worden ist.*)
2. Die Grundsätze über den Abbruch von Vertragsverhandlungen können auch auf den Fall der Nichtverlängerung eines bestehenden Vertrags angewendet werden. Ein darauf gestützter Schadensersatzanspruch scheidet aber aus, wenn für die Nichtverlängerung Abbruch triftige Gründe bestanden.*)
3. Ein allgemeiner Investitionskostenerstattungsanspruch ist nicht anzuerkennen. Es lässt sich kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts aufstellen, dass der Geschäftsherr, der eine andere Person mit dem Vertrieb seiner Produkte beauftragt hat, aus dem Vertriebsvertrag verpflichtet ist, dieser anderen Person die Amortisation von Investitionen zu ermöglichen, die diese im Interesse und auf Aufforderung des Geschäftsherrn tätigt.*)
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