OLG München, Beschluss vom 27.07.2020 - 34 Wx 564/19
Im Rahmen einer Anregung auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen eine Eintragung aufgrund einer einstweiligen Verfügung gelten für die Auslegung der Parteibezeichnung zur Klärung der Grundbuchunrichtigkeit nicht die rein formalen Regeln wie im Antragsverfahren der Zwangsvollstreckung selbst. Vielmehr dürfen im Amtsverfahren nach § 53 Abs. 1 GBO außerhalb des Titels liegende Umstände berücksichtigt werden.*)
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