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IBRRS 2018, 0172; IMRRS 2018, 0050
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Ungenutzte Erkenntnisquellen: Briefpfandgläubiger ist nicht "unbekannt"!

OLG München, Beschluss vom 22.12.2017 - 34 Wx 302/17

Stehen dem Eigentümer eines mit einem Briefgrundpfandrecht belasteten Grundstücks naheliegende und mit zumutbaren Aufwand zu erschließende, aber ungenutzte Erkenntnisquellen hinsichtlich des Verbleibs des Briefs offen, so ist die Person des Gläubigers nicht schlechthin unbekannt (Anschluss an BGH, 03.03.2004 - IV ZB 38/03 = IBRRS 2004, 0850 = IMRRS 2004, 0425; BGH, 29.01.2009 - V ZB 140/08 = IBRRS 2009, 1185 = IMRRS 2009, 0712; BGH, 22.05.2014 - V ZB 146/13 = IBRRS 2014, 2224; BGH, 14.11.2013 - V ZB 204/12 = IBRRS 2013, 5245 = IMRRS 2013, 2391).*)

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