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IBRRS 2021, 3654; IMRRS 2021, 1365
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Rechtsänderungen nur auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts

OLG München, Beschluss vom 04.11.2021 - 34 Wx 273/21

1. Grundlage der Grundbucheintragung von durch den Zuschlag im Versteigerungsverfahren eingetretenen Rechtsänderungen ist ausschließlich das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts, nicht auch der Zuschlagsbeschluss oder der Verteilungsplan.*)

2. Neben einem solchen Ersuchen des Vollstreckungsgerichts ist für einen entsprechenden Eintragungsantrag eines Beteiligten kein Raum.*)

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