OLG München, Beschluss vom 09.06.2017 - 34 Wx 23/17
1. Richtet sich der Antrag nicht auf eine rechtsändernde Eintragung, sondern auf eine Berichtigung des Grundbuchs, so ist von der begehrten Eintragung derjenige unmittelbar begünstigt, der einen materiell-rechtlichen Berichtigungsanspruch hat, weil sein Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist. Das ist auch derjenige, dessen Recht infolge der beanstandeten Eintragung eines in Wahrheit nicht bestehenden Rechts mit einem der materiellen Rechtslage nicht entsprechenden - schlechteren - Rang dargestellt ist.*)
2. Zur Nichterhebung gerichtlicher Kosten nach Beschwerderücknahme.*)
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