Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2018, 2657; IMRRS 2018, 0953
IconAlle Sachgebiete
Widerspruchseintragung muss Anspruchsgläubiger angeben!

OLG München, Beschluss vom 13.08.2018 - 34 Wx 203/17

Bei Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 BGB muss der Eintragungsvermerk den Gläubiger des Anspruchs aus § 894 BGB als Berechtigten angeben.*)

Dokument öffnen Volltext