OLG München, Beschluss vom 24.09.2018 - 34 Wx 199/18
1. In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, ist die Eintragung aufgrund dieses Ersuchens vorzunehmen (§ 38 GBO).
2. Es liegt in der Verantwortung der ersuchenden Behörde (hier: Vollstreckungsgericht gem. § 130 ZVG) sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen für die ersuchte Löschung gegeben sind.
3. Nur wenn einem Ersuchen jede Rechtsgrundlage fehlt und das Grundbuchamt davon sichere Kenntnis hat, darf es das Ersuchen zurückweisen.
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