OLG München, Beschluss vom 11.03.2020 - 34 AR 235/19
1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses kann entfallen, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist und weitere Anhaltspunkte vorliegen, die erkennen lassen, dass der Richter sich bewusst des Verfahrens entledigen wollte.*)
2. Solche Anhaltspunkte können vorliegen, wenn dem verweisenden Gericht am Wohnsitz des Käufers in einer Klage gegen den Hersteller in vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Verfahren bereits in einer früheren Bestimmungsentscheidung eine vertiefte Prüfung der Ermittlung der Belegenheit des Vermögens nahegelegt wurde und es wiederum, ohne darauf einzugehen, mit derselben Begründung verweist.*)
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