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IBRRS 2017, 3667; IMRRS 2017, 1530; IVRRS 2017, 0599
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Geschäftsführer als Streitgenosse: Gerichtsstandsvereinbarung ist zulässig!

OLG München, Beschluss vom 26.09.2017 - 34 AR 140/17

1. Im Regelfall kann nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur ein Gericht bestimmt werden, bei dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.*)

2. Besteht hinsichtlich eines Streitgenossen wegen einer mit dem Kläger getroffenen Gerichtstandsvereinbarung eine ausschließliche Zuständigkeit, kann das vereinbarte Gericht einem anderen Streitgenossen im Wege der Gerichtsstandsbestimmung regelmäßig nicht aufgedrängt werden.*)

3. Ausnahmsweise kann eine Bestimmung auch bei vereinbarter ausschließlicher Zuständigkeit des Klägergerichtsstandes zulässig sein, wenn es dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen; dies kann dann der Fall sein, wenn es sich bei dem Streitgenossen um den (aktuellen) Geschäftsführer einer GmbH handelt, der für die mitverklagte GmbH die Gerichtsstandsvereinbarung getroffen hat.*)

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