OLG München, Urteil vom 01.03.2023 - 28 W 32/23 Bau e
1. Eine Ausnahme von dem in § 45 ZPO verankerten Verbot der Selbstentscheidung gilt für einen rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsantrag, der offensichtlich und ausschließlich zur Prozessverschleppung oder zur Verfolgung anderer verfahrensfremder Zwecke gestellt wird.
2. Ein rechtsmissbräuchlicher Ablehnungsantrag kann ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters bzw. allein durch den abgelehnten Einzelrichter als unzulässig verworfen werden.
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