OLG München, Urteil vom 27.11.2018 - 28 U 617/18 Bau
Bei der Ermittlung des Architektenhonorars für die Planung von Sanierungsarbeiten im Rahmen eines Kostenvorschusses zur Selbstvornahme kommt es nicht auf eine exakt genaue, den Vorgaben der HOAI entsprechende Architektenrechnung an. Der den Vorschuss verlangende Besteller muss zur Ermittlung der Höhe des Honorars keinen Honorarsachverständigen beauftragen.
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