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IBRRS 2019, 0966
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Architektenhonorar für Selbstvornahme muss nicht exakt nach HOAI berechnet werden!

OLG München, Urteil vom 27.11.2018 - 28 U 617/18 Bau

Bei der Ermittlung des Architektenhonorars für die Planung von Sanierungsarbeiten im Rahmen eines Kostenvorschusses zur Selbstvornahme kommt es nicht auf eine exakt genaue, den Vorgaben der HOAI entsprechende Architektenrechnung an. Der den Vorschuss verlangende Besteller muss zur Ermittlung der Höhe des Honorars keinen Honorarsachverständigen beauftragen.

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