OLG München, Beschluss vom 03.08.2017 - 28 U 3844/16 Bau
1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn die Ist- von der Soll-Beschaffenheit abweicht.
2. Gibt es ein im Leistungsverzeichnis genanntes Produkt (hier: 1,5 mm dicke Abdichtungsfolie) auf dem Markt nicht, darf der Auftragnehmer nicht einfach auf ein anderes Produkt (mit geringerer Dicke) ausweichen, sondern er muss sich mit dem Auftraggeber zuerst ins Benehmen setzen und auf eine Vertragsanpassung hinwirken.
3. Unterlässt der Auftragnehmer dies, bleibt es bei der vereinbarten Sollbeschaffenheit und bei der Bejahung eines Mangels, wenn eine andere Folie eingebaut wird.
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