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IBRRS 2022, 2359
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Abnahme setzt Abnahmereife voraus!

OLG München, Beschluss vom 04.02.2020 - 28 U 3831/19 Bau

1. Der Auftragnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Abnahme, wenn die Leistung abnahmereif hergestellt ist.

2. Die Leistung ist abnahmereif, wenn das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt ist, der Herstellungsprozess also abgeschlossen ist. Unwesentliche (Rest-)Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen.

3. Werden seitens des Auftragnehmers in erheblichem Umfang noch Mängelbeseitigungsarbeiten vorgenommen oder für Mängel ein Abschlag angeboten, wird gegenüber dem Auftraggeber nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeiten abgeschlossen sind.

4. Auch eine fiktive Abnahme setzt voraus, dass der Herstellungsprozess abgeschlossen ist. Anderenfalls ist die gesetzte Frist unwirksam.

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Dokument öffnen IBR 2022, 508