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IBRRS 2019, 0503
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Zeitplan komplett umgeworfen: Vertragsstrafe entfällt!

OLG München, Beschluss vom 29.02.2016 - 28 U 3609/15 Bau

1. Voraussetzung für die Fälligkeit der (prüfbaren) Schlussrechnung ist die Abnahme der Werkleistung. Sie ist entbehrlich, wenn der Auftraggeber vom Auftragnehmer keine Erfüllung mehr verlangt, sondern reine Geldzahlungsansprüche verfolgt.

2. Kommt es bei einem Ausführungszeitraum von nur zwei Wochen bei Vertragsabschluss und während der Ausführung zu nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzögerungen, ist der gesamte Zeitplan umgeworfen mit der Folge, dass eine vereinbarte Vertragsstrafe ganz entfällt.

3. Zahlt der Auftraggeber den Gewährleistungseinbehalt nicht rechtzeitig auf ein Sperrkonto ein, kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber diese verstreichen, kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen und muss keine Sicherheit mehr stellen.

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