OLG München, Beschluss vom 27.01.2016 - 27 U 2762/15 Bau
Wird im Leistungsverzeichnis eine Fugenbreite von "mindestens 4 mm" vorgegeben und entspricht eine Fugenbreite von 5 bis 8 mm den anerkannten Regeln der Technik, sind 20 bis 22 mm breite Fugen ein Mangel.
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