OLG München, Beschluss vom 22.08.2017 - 27 U 134/17 Bau
1. Auch wenn die Parteien eines Architektenvertrags ein unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegendes Pauschalhonorar vereinbart haben, kann der Architekt später ein höheres Honorar auf der Basis der Mindestsätze der HOAI verlangen.
2. Der Auftraggeber kann jedenfalls dann nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn ihm als erfahrenem Bauträger die Problematik von unterhalb der Mindestsätzen liegenden Honorarvereinbarungen bekannt ist bzw. bekannt sein muss.
3. Die Verbindlichkeit des Preisrahmenrechts der HOAI wird bei rein inländischen Sachverhalten (Sitz der Parteien, Vertragsschluss und Bauvorhaben in Deutschland) durch die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit nicht in Frage gestellt.
Volltext