OLG München, Urteil vom 17.10.2018 - 27 U 1156/18 Bau
1. Der Umstand, dass die Leistung (hier: Dachabdichtungarbeiten) nach Durchführung der Mängelbeseitigung regelmäßig (hier: alle fünf bis zehn Jahre) gewartet werden muss, macht die Mängelbeseitigung nicht unverhältnismäßig.
2. Wartung heißt nicht, dass die Mängelbeseitigung turnusgemäß vollständig wiederholt werden muss. Wartung bedeutet zunächst lediglich eine - vielfach auf optische Sichtkontrolle beschränkte - Nachschau, ob die Mängelbeseitigungsmaßnahme nach wie vor ihren Zweck erfüllt.
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