OLG München, Beschluss vom 29.04.2020 - 21 U 50/20
1. Eine "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" wird vom Bundesgerichtshof nur im Bereich der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Aufklärungspflichten angenommen und ist deshalb nicht auf eine strittige sittenwidrige vorsätzliche Schädigung übertragbar.
2. Der Anspruchsteller ist darlegungs- und beweisbelastet für Tatsachen, die seinen Anspruch begründen. Erscheint er trotz persönlicher Vorladung zum Termin nicht, bleibt er durch die fehlende Anhörung beweisfällig.
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