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IBRRS 2020, 3202; IMRRS 2020, 1300
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Mangelnde Sorgfalt ist kein Befangenheitsgrund!

OLG München, Beschluss vom 27.10.2020 - 20 W 1420/20

1. Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

2. Ein Mangel an Sachkunde, Lücken, Unzulänglichkeiten oder Fehler im Gutachten entwerten dieses gegebenenfalls, rechtfertigen jedoch für sich allein regelmäßig nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit. Denn derartige Mängel betreffen grundsätzlich nicht seine Unvoreingenommenheit.

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Dokument öffnen IBR 2020, 670