OLG München, Urteil vom 16.08.2017 - 20 U 749/17
Aus einer Baugenehmigung, die zu einem Gebäude mit der damaligen Baubeschreibung und Angabe "Müllbehälter im Hof" erteilt wurde, kann kein Recht des Erbbauberechtigten zum Aufstellen von Mülltonnen auf einem fremden Grundstück oder umgekehrt die Verpflichtung des Nachbarn zur Duldung der Müllbehälter auf ihrem Grundstück abgeleitet werden.
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