OLG München, Urteil vom 08.05.2019 - 20 U 4223/18
1. Lässt sich vorgelegter Mailkorrespondenz der Parteien entnehmen, dass der Schuldner vorgerichtlich zu keiner Zeit die Beauftragung, die Leistungserbringung, die abgerechneten Stunden oder die geltend gemachte Rechnungshöhe in Frage gestellt und sogar die Bezahlung angekündigt hat, ist dies ein Anerkenntnis im Sinne einer einseitigen tatsächlichen Erklärung des Schuldners.
2. Solches Verhalten dient dazu, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um ihn dadurch von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern.
3. Derartige als „Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst“ zu wertende Bestätigungserklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken.
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