OLG München, Urteil vom 06.06.2018 - 20 U 2297/17
1. Ein fristwahrender Schriftsatz, der per Fax übermittelt wird, ist erst in dem Zeitpunkt eingegangen, in dem er vom Empfangsgerät des Gerichts ausgedruckt wird.
2. Liegen jedoch Anhaltspunkte dafür vor, dass die abgesandten Signale im Empfangsgerät des Gerichts vollständig eingegangen sind und ihr Ausdruck nur infolge eines Fehlers oder fehlerhafter Handhabung des Empfangsgeräts nicht zu einem Ausdruck geführt haben, ist der Zugang zu fingieren.
3. Unterlagen, wie Sendebericht, Auszüge aus den Journalen des Sendegeräts und des Empfangsgeräts beim Landgericht sind ein hinreichender Nachweis dafür, dass der Schriftsatz rechtzeitig beim Landgericht eingegangen ist.
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