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IBRRS 2019, 1710
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Heizung sieben Wochen im Betrieb: Leistung abgenommen!

OLG München, Urteil vom 08.05.2019 - 20 U 124/19 Bau

1. Die Leistung wird durch schlüssiges Verhalten abgenommen, wenn sie a) abnahmereif ist, b) der Auftraggeber ohne Beanstandung die Nutzung aufgenommen hat und c) ein angemessener Prüfungszeitraum verstrichen ist.

2. Die Dauer der dem Auftraggeber zuzugestehenden Prüfungszeit muss einzelfallabhängig bestimmt werden. Welcher Zeitraum als angemessen anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von Art und Umfang des Werks, das in Gebrauch genommen wird, ab.

3. Bei einer Heizungsanlage stellen sieben Wochen im Winter eine ausreichende Zeitspanne dar, innerhalb derer eine gründliche Überprüfung der Funktionstauglichkeit möglich ist.

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