OLG München, Beschluss vom 02.10.2018 - 18 U 4070/17
1. Eine Einschränkung des Leistungsumfangs im Angebotsschreiben des Unternehmers wird hinfällig, wenn der Besteller in seinem Auftragsschreiben den Leistungsumfang erweitert und der Unternehmer widerspruchslos mit der Ausführung der Leistung beginnt.
2. Auch bei einem komplexen Projekt (hier: der Entwicklung und Herstellung eines neuartigen Lastentransportfahrzeugs) ist eine Frist von drei Wochen zur Nacherfüllung ausreichend. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht (mehr).
3. Eine gesetzte Nacherfüllungsfrist stellt eine Selbstbindung des Bestellers dar, sich bis zum Ablauf der Frist für die Entgegennahme der Leistung bereitzuhalten. Der Fristablauf hindert ihn nicht daran, eine verfristete Nacherfüllung des Unternehmers anzunehmen.
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