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IBRRS 2018, 1831
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Planung und Lieferung einer technischen Gesamtanlage ist Werkvertrag!

OLG München, Urteil vom 21.04.2015 - 18 U 18/14

1. Ein Werkvertrag und nicht ein Vertrag über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen liegt vor, wenn ein über die bloße technische Herstellung beweglicher Sachen hinausgehender Gesamterfolg den Schwerpunkt der Verpflichtung des Unternehmers bildet.

2. Planungsleistungen, die als Vorstufe zu der im Mittelpunkt des Vertrags stehenden Lieferung herzustellender Anlagenteile anzusehen sind, stehen der Beurteilung des Vertrags nach den Vorschriften über den Kauf regelmäßig nicht entgegen. Eine Ausnahme kann allerdings gelten, wenn die Planungsleistung so dominiert, dass sie den Schwerpunkt des Vertrags bildet und deshalb die Anwendung des Werkvertragsrechts erfordert.

3. Die Zahlung einer monatlichen Pauschalvergütung steht der Einordnung eines Vertrags als Werkvertrag nicht entgegen.

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