OLG München, Beschluss vom 07.07.2017 - 13 W 941/17
1. Die Erklärung, dass „auf die weitere Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil verzichtet wird, womit die Klage erledigt sei“, ist als Erledigungserklärung unter Verzicht auf die förmliche Zustellung der Klage anzusehen.
2. Schließen die Parteien einen Vergleich zur Abgeltung aller streitigen Ansprüche, darf der Gläubiger nicht weiter aus einem vorher im selben Verfahren ergangenen Versäumnisurteil vollstrecken. Alleiniger Vollstreckungstitel ist dann der abgeschlossene Vergleich.
3. Die weitere Vollstreckung aus einem früheren Titel kann sich sogar als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellen.
Volltext